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Wissen zum Betreibungsauszug

Glossar zum Betreibungsauszug

Was steht im Auszug, und was bedeuten die wichtigsten Verfahrensbegriffe? Hier finden Sie kurze Erklärungen mit Links zu Schweizer Behörden.

Ein Auszug gilt für den Betreibungskreis des ausstellenden Amts, nicht für die ganze Schweiz. Diese allgemeinen Erläuterungen ersetzen keine Auskunft des zuständigen Amts zu Ihrem Fall.

Auszug und Zuständigkeit

Betreibungsregisterauszug

Amtlicher Auszug aus dem Register des ausstellenden Betreibungsamts. Er zeigt grundsätzlich die in dessen Kreis während der letzten fünf Jahre eingeleiteten Betreibungen, soweit sie Dritten bekanntgegeben werden dürfen. Weitere Angaben, etwa zu bestimmten Verlustscheinen, können enthalten sein.

Amtliche Quelle: Bundesamt für Justiz: Weisung Nr. 5 (aktualisierter Hinweistext zum Betreibungsregisterauszug)
Betreibungskreis

Das Gebiet, dessen Betreibungsregister ein Amt führt. Ein Auszug aus einem Kreis ist keine schweizweite Auskunft; nach einem Umzug können Auszüge weiterer Kreise nötig sein.

Amtliche Quelle: Bundesamt für Justiz: Weisung Nr. 5 (aktualisierter Hinweistext zum Betreibungsregisterauszug)
Betreibungsamt

Die zuständige Behörde für die Durchführung von Betreibungen und die Ausstellung von Auszügen aus ihrem Register. Die Zuständigkeit hängt von der vollständigen Adresse ab.

Amtliche Quelle: Bundesamt für Justiz: Weisung Nr. 5 (aktualisierter Hinweistext zum Betreibungsregisterauszug)
Verlustschein

Urkunde über eine nach einer Pfändung ungedeckt gebliebene Forderung. Noch nicht getilgte Pfändungsverlustscheine der letzten 20 Jahre können nach den amtlichen Regeln im Auszug ausgewiesen werden.

Amtliche Quelle: Bundesamt für Justiz: Weisung Nr. 5 (aktualisierter Hinweistext zum Betreibungsregisterauszug)

Ablauf einer Betreibung

Betreibung

Behördliches Verfahren zur Durchsetzung einer Geldforderung oder Sicherheitsleistung. Ein Zahlungsbefehl bedeutet noch nicht, dass das Amt die Forderung materiell geprüft hat.

Amtliche Quelle: SECO: Betreibungsbegehren und Verfahrensarten
Betreibungsbegehren

Gesuch der Gläubigerin oder des Gläubigers an das zuständige Betreibungsamt, eine Betreibung einzuleiten. Es bezeichnet unter anderem die Parteien, den Betrag und den Forderungsgrund.

Amtliche Quelle: SECO: Betreibungsbegehren und Verfahrensarten
Zahlungsbefehl

Amtliche Aufforderung an die betriebene Person, die geltend gemachte Forderung innert 20 Tagen nach Zustellung zu bezahlen. Wer sie bestreiten will, kann innert 10 Tagen Rechtsvorschlag erheben.

Amtliche Quelle: Stadt Zürich: Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag
Rechtsvorschlag

Erklärung gegenüber dem Betreibungsamt, dass die Forderung ganz oder teilweise bestritten wird. Sie muss grundsätzlich innert 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgen und stoppt die Fortsetzung im bestrittenen Umfang, bis der Rechtsvorschlag beseitigt ist.

Amtliche Quelle: Stadt Zürich: Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag
Fortsetzungsbegehren

Gesuch der Gläubigerin oder des Gläubigers, das Verfahren nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist weiterzuführen. Dazu darf kein wirksamer Rechtsvorschlag mehr entgegenstehen.

Amtliche Quelle: Stadt Zürich: Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag
Pfändung

Vollstreckungsschritt, bei dem pfändbare Vermögenswerte oder Einkommen nach den gesetzlichen Regeln für die Befriedigung einer Forderung erfasst werden. Nicht jede Betreibung wird auf dem Weg der Pfändung fortgesetzt.

Amtliche Quelle: SECO: Betreibungsbegehren und Verfahrensarten
Konkurs

Gesamtvollstreckungsverfahren für Schuldnerinnen und Schuldner, die der Konkursbetreibung unterliegen. Eine Konkurseröffnung erfolgt nicht automatisch mit dem Fortsetzungsbegehren.

Amtliche Quelle: SECO: Betreibungsbegehren und Verfahrensarten

Einsicht und Schutz

Nichtbekanntgabe einer Betreibung

Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen darf ein Amt eine Betreibung Dritten nicht mehr bekanntgeben, etwa nach Rückzug, gerichtlicher Aufhebung oder einem gutgeheissenen Gesuch. Das ist nicht dasselbe wie eine automatische Löschung nach Zahlung.

Amtliche Quelle: Bundesamt für Justiz: Nichtbekanntgabe ungerechtfertigter Betreibungen
Auskunft über eine Drittperson

Eine Auskunft über eine andere Person oder Firma setzt voraus, dass die anfragende Person ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. Allgemeine Neugier genügt nicht.

Amtliche Quelle: Stadt Zürich: Auszug und Auskunft über Dritte

Quellen und Aktualität

Inhalt geprüft am

Die Definitionen wurden anhand der unten verlinkten Behördeninformationen geprüft. Gesetzliche Regeln und amtliche Verfahren können sich ändern; bei einem konkreten Fall ist das zuständige Betreibungsamt massgebend.

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